Verjährung von Forderungen zum Jahreswechsel stoppen

So genießen Sie den Jahreswechsel künftig sorgloser, ohne auf Außenständen sitzen zu bleiben.

04/01/2023

Wenn die Weihnachtsbeleuchtung langsam aufhört zu funkeln, die Champagnergläser abklingen und der Käse vom Raclette abgekratzt werden muss, besteht kein Zweifel: der Jahreswechsel ist vollbracht. Vor lauter Euphorie und Neujahresmotivation fällt schnell auf, dass einige To-Dos im letzten Jahr liegen geblieben sind. 

So zum Beispiel nicht gezahlte Rechnungen. Besonders für Unternehmer*innen gleicht dies einem Horrorszenario, da die Verjährungsfrist für einige offenen Forderungen bereits abgelaufen sein könnte. 

Damit Unternehmer*innen künftig den Jahreswechsel sorgloser genießen können und nicht auf den Außenständen sitzen bleiben, klärt Jens Junak, Country Manager bei der Wirtschaftsauskunftei Creditsafe Deutschland auf, welche Regelungen es hier zu beachten gilt. Weiterhin gibt er selbst für noch offene Zahlungen grünes Licht – denn Ausnahmen können die Verjährungsfrist verlängern. 

Chapter 1

Alle guten Dinge sind drei? Nach wie vielen Jahren Forderungen frühestens verfallen

Der Albtraum eines jeden Unternehmens: Der zufällige Blick auf eine immer noch nicht beglichene Rechnung liegt bereits Jahre zurück. Wenn die Schweißperlen laufen, heißt es jedoch zunächst tief durchatmen und genau prüfen. Denn nicht jede Forderung verfällt nach der gleichen Zeit. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. 

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Je nach Sachlage bestehen jedoch noch weitere Sonderregelungen. Diese können mit 5, 10 oder 30 Jahren stark variieren. Um den Überblick zu bewahren, sollten betroffene Firmen eine rechtliche Konsultation durch einen Anwalt einholen. Unternehmer:innen mit offenen Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2019 hätten jedoch bereits handeln müssen, denn nach der regelmäßigen Verjährungsfrist konnten die nur noch bis zum 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden.

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Was tun, wenn die Uhr tickt? So kann die Verjährung von Forderungen gehemmt werden:

In manchen Situationen ist der Countdown bereits fast abgelaufen. Dann könnte es mit etwas Glück jedoch unter Umständen noch die Möglichkeit geben, die Verjährung zu hemmen. Dafür kommen grundsätzlich die §§ 203-208 BGB in Betracht. Aus dem Katalog des § 204 BGB ergeben sich beispielsweise verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung von Forderungen durch Rechtsverfolgung zu hemmen, z. B. wenn der Gläubiger:

  • Klage auf Leistung auf Bestätigung des Anspruchs oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils erhebt (§ 204 Abs. 1 Satz 1 BGB)

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  • ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, sodass jede weitere Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner über das Gericht geschieht. Das Gericht versendet in diesem Zuge einen Mahnbescheid an den Schuldner (wobei die Verjährung mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wird) (§ 204 Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • einen Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt (§ 204 Abs. 1 Satz 7 BGB)
  • ein schiedsrichterliches oder vereinbartes Begutachtungsverfahren beginnt (§ 204 Abs. 1 Satz 8, 11 BGB)
  • die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat (§ 204 Abs. 1 Satz 10 BGB) 

Tritt eines dieser Ereignisse ein, wird der Lauf der Verjährungsfrist von Forderungen bis zum Ende des Ereignisses gehemmt. 

 

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Zurück auf Anfang: Wie kann ich den Neubeginn der Verjährung auslösen?

In einigen Fällen können Gläubiger die Verjährungsfrist von § 195 BGB erneut auslösen. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 212 BGB erfüllt werden. Nach § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger z. B. durch eine Sicherheitsleistung, Zins- oder Abschlagzahlung bzw. „in anderer Weise“ anerkennt. 

Des Weiteren wird die Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Satz 2 erneuert, sofern der Gläubiger eine "gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme“ vornimmt oder beantragt (bspw. mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme). In jedem Fall ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam. 

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Vorsicht ist besser als Nachsicht: Zahlungsausfälle von vornherein vermeiden

Es gibt einige Maßnahmen, die dabei helfen können, die Verjährung von Forderungen bereits im Vorfeld zu verhindern.  Eine wichtige Präventivmaßnahme ist die Prüfung der Geschäftspartner:innen bereits vor der Zusammenarbeit. 

So können Kredit- und Bonitätsinformationen Aufschluss darüber geben, ob die eigene Kundschaft in der Lage ist, Ihre Leistungen zu bezahlen. Zudem kann die Einholung von Zahlungserfahrungen Einblick über den Zahlungswillen eines Kunden geben. 

Hier können Bewertungen von anderen Gläubigern und Partnern eingesehen werden, die bestätigen, wie pünktlich ein Unternehmen seine offenen Forderungen in der Regel begleicht.  Dementsprechend können Zahlungsmodalitäten individuell an Geschäftspartner angeglichen werden, durch zum Beispiel das Verlangen von Vorschusszahlungen bei Kaufverträgen, das Anbieten von Lastschrifteinzugsermächtigungen oder das Vermeiden von Rechnungskäufen. 

Wichtig ist in jedem Fall die Rechnungsstellung formal und inhaltlich korrekt durchzuführen und mit Kunden fachgerecht die Zahlungsfristen zu kommunizieren.

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