Sobald Ihr Kunde oder Geschäftspartner in Zahlungsverzug gerät, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens. Bestandteile bilden hier zum Beispiel die Verzugszinsen, Mahngebühren oder die Kosten für die rechtliche Verfolgung. Hierbei können Sie eigenständig entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt Sie diese im Mahnwesen geltend machen wollen. Schalten Sie einen Inkassodienstleister ein, wird der Verzugsschaden durch den Dienstleister bei der Gegenseite mit eingefordert.
Sofern Sie zu den Mahngebühren keine gesonderte Vereinbarung mit Ihrem Geschäftspartner getroffen haben und tatsächlich keine höheren Kosten nachweisbar angefallen sind, können Sie eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro bei der Gegenseite für ihr kaufmännisches Mahnverfahren geltend machen.
Die Verzugszinssätze unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um ein Verbraucher- oder Handelsgeschäft handelt. Nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird der Basiszinssatz jedes Jahr am 1. Januar sowie am 1. Juli neu festgesetzt. Der aktuelle Basiszinssatz wird stets von der Deutschen Bundesbank kommuniziert.
Aktuell darf der Gläubiger bei Verbrauchergeschäften 4,12 % aufs Jahr gerechnet veranschlagen – bei Unternehmen 8,12 % aufs Jahr gerechnet (Stand: Juli 2022).