Verjährung von Forderungen

Am 31.12 verjähren erneut zahlreiche Forderungen. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Zahlungsansprüche noch im diesem Jahr sichern.

19/12/2022

Ihr Kunde kann seine Rechnungen nicht bezahlen? Ihr Lieferant negiert auch nach Ihrem Mahnschreiben Ihren Zahlungsanspruch? Die Zahlungsmoral variiert von Partner zu Partner. Jedoch sollten Unternehmen in Hinblick auf den Jahreswechsel besonders achtsam auf Ihre offenen Forderungen schauen!

Jedes Jahr verjähren am 31. Dezember viele Zahlungsansprüche. Damit Sie nicht auf den Außenständen sitzen bleiben, sollten Sie schnell handeln. Doch Achtung: Eine einfache Mahnung reicht nicht aus.

Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Forderungen noch dieses Jahr sichern und Ihre Liquidität stärken!

Wichtig: Haben Sie offene Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2019? Dann können Sie diese nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 geltend machen.

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Wann verjähren meine Forderungen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Je nach Sachlage bestehen jedoch noch weitere Sonderregelungen zur Verjährung von Forderungen. Diese können mit 5, 10 oder 30 Jahren stark variieren – es kommt daher immer darauf an, welcher Sachverhalt vorliegt. Um den Überblick zu bewahren, sollten Sie daher ggf. eine rechtliche Konsultation durch einen Anwalt einholen. 

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Wie kann ich die Verjährung von Forderungen hemmen?

Um eine Verjährung zu hemmen, kommen die §§ 203-208 BGB in Betracht. Aus dem Katalog des § 204 BGB ergeben sich beispielsweise verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung von Forderungen durch Rechtsverfolgung zu hemmen, z. B. wenn der Gläubiger:

  • Klage auf Leistung auf Bestätigung des Anspruchs oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils erhebt (§ 204 Abs. 1 Satz 1 BGB)
  • ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, sodass jede weitere Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner über das Gericht geschieht. Das Gericht versendet in diesem Zuge einen Mahnbescheid an den Schuldner (wobei die Verjährung mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wird) (§ 204 Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • einen Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt (§ 204 Abs. 1 Satz 7 BGB)
  • ein schiedsrichterliches oder vereinbartes Begutachtungsverfahren beginnt (§ 204 Abs. 1 Satz 8, 11 BGB)
  • die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat (§ 204 Abs. 1 Satz 10 BGB)

Tritt eines dieser Ereignisse ein, wird der Lauf der Verjährungsfrist von Forderungen bis zum Ende des Ereignisses gehemmt. 

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Wie kann ich den Neubeginn der Verjährung auslösen?

In einigen Fällen können Gläubiger die Verjährungsfrist von § 195 BGB erneut auslösen. Dies ist sodann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 212 BGB erfüllt werden.

Nach § 212 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger z. B. durch eine Sicherheitsleistung, Zins- oder Abschlagzahlung bzw. „in anderer Weise“ anerkennt.

Des Weiteren wird die Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Satz 2 erneuert, sofern der Gläubiger eine "gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme“ vornimmt oder beantragt (bspw. mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme). In jedem Fall ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam. 

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Auf präventive Maßnahmen setzen und Zahlungsausfälle vermeiden

Es gibt einige Maßnahmen, die Ihnen dabei helfen können, die Verjährung von Forderungen bereits im Vorfeld zu verhindern.

Eine wichtige Präventivmaßnahme ist z. B. die Prüfung von Ihren Geschäftspartnern. So können bspw. Kredit- und Bonitätsinformationen Aufschluss darüber geben, ob Ihr Kunde in der Lage ist, Ihre Leistung zu bezahlen. 

Noch effektiver ist die Einholung von Zahlungserfahrungen. Hier können Sie Bewertungen von anderen Gläubigern und Partnern Ihrer Geschäftspartner einsehen, die bestätigen, wie pünktlich ein Unternehmen seine offenen Forderungen in der Regel begleicht.

Dementsprechend können Sie Ihre Zahlungsmodalitäten individuell an Ihren Geschäftspartner angleichen, indem Sie z. B. Vorschusszahlungen bei Kaufverträgen verlangen, Lastschrifteinzugsermächtigungen anbieten oder Rechnungskäufe vermeiden. 

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall die Rechnungsstellung formal und inhaltlich korrekt durchführen und Ihren Kunden fachgerecht die Zahlungsfristen kommunizieren.

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